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DGUV Regel 112-191 --Eigene Einlagen in Sicherheitsschuhen--

BGR 191 neue Bezeichnung: DGUV Regel 112-191

Durch die Fusion der Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Unfall-Versicherungsträger hat die deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung der Regelwerke vorgenommen.
Damit ändert sich lediglich die Bezeichnung BGR 191 in die Bezeichnung DGUV Regel 112-191

Ab dem 01.01.2007 wurde die Benutzung von orthopädischem Fußschutz
durch Einführung der neuen
Berufsgenossenschafltichen Regel BGR 191 neu festgelegt

Schuhe für lose Einlagen sind für Personen gedacht, die orthopädische Einlagen tragen
müssen und für die daher normale Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe nicht geeignet
sind.
Mehrere Schuhhersteller bieten deshalb zertifizierte Schuhe zusammen mit entsprechenden
Einlagen an, die orthopädisch individuell anzupassen sind.
 

Die Verwendung anderer als die vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig,
weil der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster verändert wird.
Beispielsweise könnte durch solche Einlagen die erforderliche Resthöhe unter der
Zehenkappe oder die elektrische Leitfähigkeit beeinträchtigt werden.

Wir bieten Ihnen für alle Arbeitsbereiche die passenden zertifizierten Schuhe an.

geeignet für orthopädische Einlagen unsere Kennzeichnung der geeigneten Schuhe

  Die Vorgehensweise ist einfach
- Kauf der Sicherheitsschuhe mit entsprechender Kennzeichnung
- Gang zum Orthopädieschuhmacher mit dem vom Orthopäden 
  ausgestelltem Rezept.
- Der Orthopädieschuhmacher kontaktiert den jeweiligen Hersteller der Einlagen
  Dieser stellt die Einlagen nach dem Abdruck Ihres Orthopädieschuhmachers her.
  Die Anschrift liegt den gelieferten Schuhen bei