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DGUV (BGR 191) -Eigene Einlagen-

BGR 191 neue Bezeichnung: DGUV Regel 112-191

Arbeitsschuhe nach BGR 191

Durch die Fusion der Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Unfall-Versicherungsträger hat die deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung der Regelwerke vorgenommen.
Damit ändert sich lediglich die Bezeichnung BGR 191 in die Bezeichnung DGUV Regel 112-191

Die Verwendung anderer als die vom Schuhhersteller angebotenen Schuheinlagen ist unzulässig,
weil der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster verändert wird.
Beispielsweise könnte durch solche Einlagen die erforderliche Resthöhe unter der Zehenkappe oder die elektrische Leitfähigkeit beeinträchtigt werden.

Wichtig: die Einlagen für die hier gelisteteten Schuhe müssen individuell für das entsprechende Modell gefertigt werden.
Das ist ganz unkompliziert. Dafür muss lediglich die mitgelieferte Fertigungsanweisung für die Einlagenversorgung berücksichtigt werden.
Damit erfüllen die Sicherheitsschuhe die gültige Baumusterprüfung nach EN ISO 20345 und die Regelungen der BGR 191,  DGUV Regel 112-191

Einlagen, die Sie schon besitzen und die nicht für diese Modelle angefertigt wurden, dürfen nach den Vorschriften der BG-Regelung 191 nicht verwendet werden.

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